Satzung



§ I. Name, Sitz und Zweck
1.Der Verein führt den Namen Narrengilde Glatt e. V.
Der Sitz ist 72172 Sulz –Glatt, Kreis Rottweil, Amtsgericht Oberndorf.
Zweck des Vereines ist die Erhaltung, Weiterführung und Pflege der örtlichen Fastnachtsbräuche. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.



§ II. Mitglieder
1.  Mitglieder der Gilde können alle Personen über 18 Jahre werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind.
2.  Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar, die Wahlrechte sind persönlich oder schriftlich auszuüben.
3.  Der Beitritt erfolgt durch Annahme einer an den Vorstand zu richtenden schriftlichen Erklärung, - Eintragung in die Mitgliederkartei und Aushändigung der Mitgliedskarte.
4. Die Mitgliedschaft wird beendet durch Austrittserklärung, durch Tod oder durch Ausschluß des Mitgliedes aus einem wichtigen Grunde.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von 6 Monaten zulässig. – Der Austritt ist jederzeit        zulässig. Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Verstoß gegen die Gildenbräuche.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gildenrat.



§ III. Beiträge
1. Jedes neu eingetragene Mitglied hat eine Schreibgebühr (Eintrittsgebühr) von Euro 1,00 zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in  einer Rate zu entrichten ist. Fälligkeitstag ist der 01.01. jeden Jahres. Schwere Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder Wehrdienst ist ein Grund für den Nachlaß des Beitrages. Der Vorstandgildenrat behält sich die Entscheidung vor. Nur Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
2.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Änderung wird von der Generalversammlung festgesetzt.
3. Zu Ehrenmitglieder können ernannt werden, wer 35 Jahre aktiv oder 40 Jahre passiv der Gilde beigestanden hat. (Gerechnet wird ab dem 16. Lebensjahr; Beitragspflicht). Verdienterweise können Vereinsmitglieder abweichend von vorstehender Regelung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
4. Zu Ehrengildenräten oder Ehrenvorstände können Personen ernannt werden, die 15 Jahre aktiv einen verantwortungsvollen Posten bekleidet haben. Die Entscheidung über Benennung der oben erwähnten Personen behält sich der Vorstand im Einvernehmen mit der Generalversammlung vor.    



§ IV. Organe
Organe des Vereins sind:      1. Mitgliederversammlung
                                                  2. Gildenrat  
                                                  3. Vorstand    



§ V. Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:      a)  1. Vorsitzender
                                                                                          b)  2. Vorsitzender
                                                                                          c)  Kassier
                                                                                          d)  Protokollführer

 



2.Der Vorstand wird aus der jährlichen Generalversammlung gewählt.
3.Die Wahl der Vorstandsmitglieder gilt 3 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4.Ein Vorstandsmitglied kann nur durch schriftliche Kündigung oder Wahl aus dem Vorstand ausscheiden.
5.Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden gem. § 87 BGB. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
6.Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt vom Amts wegen.
7.Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
8.Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über Bestellung des Vorstandes beizufügen.
9.Die Satzung sollen mindestens sieben Mitglieder unterzeichnet haben und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten; gem. § 59 Abs. 3 BGB.
10.Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.
11.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende verpflichtet, nur dann für den Verein zu handeln, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.



§ VI. Verfügungsrechte des Vorstandes – Gildenrat
Aufgaben des Gildenrats sind:
1.Vorbereitungen von Versammlungen und Beschlüssen.
2.Verwaltung des Finanz- und Sachvermögen zum Wohle der Gilde.
3.Vorbereitungen und Organisationen der Gildenveranstaltungen.
4.Der Vorstand-Gildenrat ist in allen Angelegenheiten zuständig, die nicht durch zwingende Rechtsvorschrift oder diese Satzungen anderen Organen vorbehalten sind.
5.Wahl des Gildenrats durch die Mitgliederversammlung.
Der Gildenrat besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und 4 weiteren Mitgliedern. Der 1. Vorsitzende ist Vorsitzender des Gildenrats.



§ VII. Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Gilde. Diese wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Versammlung (Generalversammlung) ist jährlich einmal. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand aus zwingenden Gründen einberufen.
2.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erscheinenden Mitglieder. § 32 BGB.
3.Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von  der erschienen Mitglieder erforderlich. § 33 BGB.
4.Wahlen erfolgen in der Regel geheim, bei einem Wahlvorschlag ist Zuruf gestattet.
5.Anträge und Vorschläge sind dem 1. Vorstand 48 Stunden vor der Versammlung schriftlich anzuzeigen.
6.Die Versammlungen leitet in der Regel der 1. Vorsitzende.
7.Die Mitgliederversammlung wird berufen durch Veröffentlichung im Glatter Gemeindeblatt oder durch die örtlichen Tageszeitungen.
8.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von sämtlichen 3 Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.



§ VIII. Haftung
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. § 31 BGB.



§ IX. Auflösung
1.Zur Auflösung der Gilde ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung von den erschienenen Mitglieder erforderlich.
2.Das Vermögen und die Sachen der Zunft müssen zu einem Zweck verwendet werden, der im öffentlichen Interesse liegt und die heimatlichen Bräuche fördert. Außerdem muß dieser Zweck steuerbegünstigt sein. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen daher erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.



§ X. Eintragung Vereinsregister
Mit der Eintragung erhält der Name der Narrengilde Glatt, den Zusatz „eingetragener Verein“. § 65 BGB.